Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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schaffen soll. Diese Überwälzung ist Teil der neuen Inkassomodalität, wie sie mit dem Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG im Rahmen des vorliegenden Revisionsprojektes zur Diskussion gestellt wird. Die inhaltliche Koordination der beiden Vorlagen wird daher im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsarbeiten sicherzustellen sein.69

8.3 Entwurf eines Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019

Nach der Aufhebung der Wechselkursuntergrenze durch die Schweizerische Nationalbank hat der Bundesrat ein Stabilisierungsprogramm vorgelegt, um den Bundeshaushalt ausgabenseitig zu entlasten. Unter den Massnahmen, die sich über das gesamte Aufgabenspektrum des Bundes erstrecken, wird auch eine Anpassung von Artikel 95 Absatz 1bis AHVG vorgeschlagen70: Während heute ausschliesslich die Lohnkosten für Personal im Bereich der Durchführungsaufgaben vom AHV-Fonds beglichen werden, soll künftig – analog zur heutigen Regelung in der Invalidenversicherung – auch das mit AHV-Aufsichtsaufgaben betraute Personal über den AHV-Fonds finanziert werden. Die Anpassung von Artikel 95 Absatz 1bis AHVG wird im Rahmen des Stabilisierungsprogramms voraussichtlich auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten und wird mit der vorliegenden Revision weitergeführt.

9 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Gesetzgebungsprogramm der Legislaturplanung 2015–2019 als «weiteres Geschäft» unter Ziel 11 («Die Schweiz reformiert ihre Sozialwerke und finanziert sie nachhaltig») erwähnt71.

10 Erlassform

10.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die verschiedenen umfassenden Rechtsetzungskompetenzen, die die Bundesverfassung dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherungen einräumt, insbesondere auf die Artikel 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) und 113 (Berufliche Vorsorge). Der Verfassungsgeber hat zwar jeweils verschiedene «Grundsätze» (Art. 112 Abs. 2 und Art. 113 Abs. 2 BV) definiert, die das Gesetz beachten muss, allerdings nicht im Bereich der Organisation oder der Aufsicht, sodass die Verfassungskonformität der vorgeschlagenen Gesetzesrevisionen ohne Weiteres als gegeben betrachtet werden kann.

69 Der Ständerat hat die Vorlage als Zweitrat am 1. März 2017 angenommen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung des vorliegenden Berichtes stand die Schlussabstimmung in den beiden Räten noch aus.

70 BBl 2016 4789

71 BBl 2016 1224