Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 3 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.212993 / 251.1/2017/00007
Gemäss geltender Regelung können die Zollstellen und das Grenzwachtkorps an Fahrzeugen sowie bei deren Fahrzeugführern und -führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, verkehrspolizeiliche Kontrollen durchführen (Art. 4 Abs. 1 SKV). Diese erfolgen im Rahmen von Zollkontrollen anlässlich des Grenzübertritts an der Grenze. Stellen die Zollorgane verkehrspolizeiliche Mängel fest, so können sie diese bisher nicht selber im Ordnungsbussenverfahren ahnden, sondern sind verpflichtet, die kantonale Polizei aufzubieten (Art. 4 Abs. 4 SKV). Inskünftig ermächtigt Artikel 2 Absatz 2 OBG die EZV, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben, soweit ihr das Bundesrecht eine entsprechende Kontrollkompetenz zuweist.
Die EZV führt jedoch Zollkontrollen nicht nur an der Grenze, sondern auch im sog. Grenzraum und im Landesinnern durch. Anlässlich dieser «Inland-»Zollkontrollen ist es den Zollorganen aufgrund des geltenden Rechts jedoch nicht gestattet, die Fahrzeuge und deren Fahrzeugführern und -führerinnen auch einer verkehrspolizeilichen Kontrolle zu unterziehen. Für diese Kontrolle sind einzig die Kantone bzw. deren Polizeikorps zuständig. Um Synergien nutzen zu können, gestatten hingegen bereits heute diverse Kantone der EZV in Vereinbarungen gemäss Artikel 97 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) anlässlich von Zollkontrollen auch verkehrspolizeiliche Kontrollen auf ihrem Kantonsgebiet in einem festgelegten Einsatzraum durchzuführen. Je nach Vereinbarung können die Zollorgane die von ihnen aufgedeckten Widerhandlungen gegen verkehrspolizeiliche Vorschriften direkt im Ordnungsbussenverfahren ahnden.
Diese örtliche Aufteilung zwischen Grenze und Landesinnern/Grenzraum und die damit verbundene unterschiedliche Vorgehensweise bzw. Kompetenzregelung erweisen sich als wenig effizient. Deshalb soll es der EZV inskünftig möglich sein, generell im Rahmen von Zollkontrollen auch verkehrspolizeiliche Kontrollen durchzuführen und aufgedeckte Widerhandlungen selbstständig im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden. In örtlicher Hinsicht soll daher der EZV diese Kompetenz nicht nur wie heute an der Grenze zukommen. Vielmehr soll sie verkehrspolizeiliche Kontrollen ebenfalls im sog. Grenzraum (gemäss Art. 3 Abs. 5 ein vom Eidgenössischen Finanzdepartement [EFD] im Einvernehmen mit dem Grenzkanton festgelegten Geländestreifen entlang der Zollgrenze) vornehmen können. Soweit Kantone mit dem EFD Vereinbarungen nach Artikel 97 Absatz 2 ZG abgeschlossen haben, soll sich die Kompetenz der EZV zur Vornahme verkehrspolizeilicher Kontrollen im Zusammenhang mit Zollkontrollen auch auf den in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Grenz- bzw. Einsatzraum erstrecken.
Diese Regelung stellt zum einen sicher, dass die EZV verkehrspolizeiliche Kontrollen nur im Zusammenhang mit Zollkontrollen durchführt, zum andern, dass solche Kontrollen ausserhalb des Grenzraums nur mit dem Einverständnis des betroffenen Kantons erfolgen können.
Die Änderungen in den Absätzen 2 und 3 sind bloss redaktioneller Art.
Die Aufhebung von Artikel 8 der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 2011 (NSAV; SR 741.711) ist eine Folge davon, dass Artikel 16 Absatz 2 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 (NSAG; SR 741.71) durch das neue Ordnungsbussengesetz aufgehoben wird (vgl. Anhang zum OBG Ziff. II/2).
Die Änderung der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11) dient der Klarstellung, dass die EZV im Rahmen ihrer bestehenden Kontrollbefugnisse auch Ausweise von Gewerbereisenden kontrollieren darf.
Artikel 6: Die OBV soll gleichzeitig mit dem neuen OBG auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.