Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 3 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.212993 / 251.1/2017/00007
3. Bussenliste
Den überwiegenden Teil der Bussenliste bilden die Übertretungen des Strassenverkehrsrechts (Ziff. VII der Bussenliste). Die Bussenliste übernimmt dabei die heute im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung aufgeführten Übertretungstatbestände und die Bussenhöhen ohne irgendeine Änderung.
Bei den Übertretungen aus anderen Bundesgesetzen orientiert sich die Liste dagegen an den Aufzählungen von Übertretungen zur Ahndung im Ordnungsbussenverfahren, wie sie einzelne Kantone vor 2011 kannten (so etwa die Kantone Neuenburg, Uri und St. Gallen). Besonders hinzuweisen ist auf zwei Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz: Das Verbrennen und das Ablagern kleiner Mengen von Abfall ausserhalb von Anlagen (Bussenliste Ziff. XI/2 und 3). Eine "kleine Menge" wird sich etwa dann annehmen lassen, wenn die Überreste eines Picknicks verbrannt oder liegen gelassen werden. Hingegen lässt sich nicht mehr von einer kleinen Menge sprechen, wenn ein ganzer Abfallsack von 35 Litern Inhalt verbrannt oder abgelagert wird.
4. Personelle und finanzielle Auswirkungen
In der Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 2014 (BBl 2015 959) wurden die Auswirkungen des Ordnungsbussengesetzes auf den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie die Volkswirtschaft dargestellt. Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen haben keine Änderung der dargestellten Auswirkungen zur Folge.