Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 3 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ

Erläuterungen zur Ordnungsbussenverordnung (OBV)

1. Ausgangslage

Am 18. März 2016 haben die eidgenössischen Räte der Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes (OBG) zugestimmt und das neue Gesetz angenommen (Referendumsvorlage in: BBl 2016 2037). Der Bundesrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht festgelegt, beabsichtigt aber eine Inkraftsetzung auf anfangs 2018.

Gleich wie das geltende OBG vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) enthält auch das neue OBG in erster Linie die Verfahrensregeln und Zuständigkeiten für das Ordnungsbussenverfahren. Hingegen zählt es nicht die einzelnen Tatbestände auf, welche mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, und nennt auch bloss den möglichen Höchstbetrag der Busse (Art. 1 Abs. 4 OBG), nicht aber die Bussen für die einzelnen Widerhandlungen. Diese sind heute in einer Bussenliste aufgeführt, die um Übertretungen aus jenen Gesetzen ergänzt werden soll, für die neu ein Ordnungsbussenverfahren möglich ist.

Artikel 15 OBG verpflichtet den Bundesrat zur Auflistung der im Ordnungsbussenverfahren zu ahndenden Übertretungstatbestände und zur Festsetzung der einzelnen Bussen. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz OBG legt der Bundesrat zudem fest, wann ausnahmsweise keine Zusammenrechnung der Bussenbeträge erfolgt, wenn eine Person mehrere Übertretungstatbestände erfüllt.

2. Inhalt der Verordnung

Die Verordnung übernimmt in der Sache die geltenden Regelungen. Die Ausweitung des Ordnungsbussenverfahrens auf andere Übertretungen als jene des Strassenverkehrsrechts bedingt indes einige redaktionelle Änderungen.

In Artikel 1 spricht nicht mehr von "Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften", sondern - wegen der Ausweitung des Ordnungsbussenverfahrens - allgemein von "Übertretungen von Vorschriften". Zudem berücksichtigt die neue Fassung, dass es nur noch einen Anhang zur Verordnung gibt.

Artikel 2 stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Satz OBG, wonach der Bundesrat festlegt, in welchen Fällen keine Zusammenrechnung der Bussenbeträge erfolgt, wenn eine Person mehrere Übertretungstatbestände erfüllt. Solche Konstellationen sind bei Widerhandlungen gegen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts und des Binnenschifffahrtsrecht möglich. Er behält die heutige Regelung bei der Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften materiell unverändert bei.

Artikel 4 und Anhang 2 (Änderung anderer Erlasse):

Die Änderungen von Artikel 4 der Strassenkontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) erweitern die räumlichen Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).