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Vernehmlassung 2017/35: Änderungen der Ordnungsbussenverordnung und der Bussenliste · 25 Seiten

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Ordnungsbussenverordnung Entwurf vom 8.3.2017 (OBV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 15 des Ordnungsbussengesetzes (OBG)

vom 18. März 20161,

verordnet:

Art. 1 Bussenliste

Die Übertretungen von Vorschriften, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, und die entsprechenden Bussenbeträge sind in Anhang 1 aufgeführt (Bussenliste).

Art. 2 Konkurrenz im Bereich Strassenverkehr

Erfüllt die beschuldigte Person durch eine Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen dann nicht zusammengezählt, wenn:

a. mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1, Ziffer VII, 2. Kapitel erfüllt ist;

b. eine Person für den Sachverhalt zugleich als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin oder als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nach Anhang 1, Ziffer VII, 4. und 5. Kapitel verantwortlich ist;

c. zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.

Art. 3 Aufhebung anderer Erlasse

Die Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19962 wird aufgehoben.

Art. 4 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 5 Übergangsbestimmung

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorrätige Quittungen und Bedenkfristformulare können aufgebraucht werden.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

AS ... ...

1 SR ...

2 AS 1996 1078, 1997 2404, 1998 1440, 1998 1796, 2000 2880, 2001 1372, 2002 1928, 2002 3210, 2002 4212, 2004 3517, 2005 4481, 2006 1669, 2009 5699, 2011 4931, 2012 1819, 2013 4681, 2015 1311, 2015 2449