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Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 2 Seiten
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Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 3
3Das SEM kann die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme entrichten. Der Bund richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide nach Absatz 1 zwei Mal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi) mit Stichdatum 1. Juni und 1. Dezember.
4Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 19 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes
1Der Bund fordert Beiträge nach Artikel 55 Absatz 2 und 3 AuG von einem Kanton zurück, wenn:
a. der Kanton die Umsetzung der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt;
b. keine Nachbesserung möglich ist; und
c. der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür keinerlei Verschulden trifft.
2Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbarten Nachfrist nicht und kann er nicht nachweisen, dass ihn hierfür kein Verschulden
SR ..........
1 SR 142.205
2016–......