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Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 4 Seiten
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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
2. Kapitel: Sonderabgabe auf Vermögenswerten
Gliederungstitel vor Art. 8
Aufgehoben
Art. 8 und 9
Aufgehoben
Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten
(Art. 86 und 87 AsylG und Art. 88 AuG)
1Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:
a. Asylsuchende ab Einreichung des Asylgesuchs;
b. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;
c. vorläufig Aufgenommene ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;
d. weggewiesene Personen ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und
1 SR 142.312
2016–......