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Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 4 Seiten

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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

2. Kapitel: Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Gliederungstitel vor Art. 8

Aufgehoben

Art. 8 und 9

Aufgehoben

Art. 10 Geltungsbereich und Dauer der Sonderabgabe auf Vermögenswerten

(Art. 86 und 87 AsylG und Art. 88 AuG)

1Der Sonderabgabe auf Vermögenswerten unterstehen:

a. Asylsuchende ab Einreichung des Asylgesuchs;

b. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ab Einreichung des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung;

c. vorläufig Aufgenommene ab Entscheid über die vorläufige Aufnahme;

d. weggewiesene Personen ab Rechtskraft des Wegweisungsentscheides nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; und

1 SR 142.312

2016–......