Bericht Gutachten 2
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
Allerdings ist es noch immer eine Herausforderung, den Betrag genau zu bestimmen, der eine einzelne Infrastrukturanlage zum wirtschaftlichen Erfolg des Eigentümers beiträgt.
Angenommen, der Nutzen eines Grundstücks für den Eigentümer wäre messbar und quantitativ relevant, dann müssten noch mehrere knifflige Fragen zum Begriff „künftiger Nutzen des Werkes" geklärt werden, der ins EntG integriert werden könnte.
Eine erste Frage wäre, wann der Nutzen gemessen würde. Der effektiv realisierte Nutzen kann Jahre nach der Enteignung genauer berechnet werden als zum Enteignungszeitpunkt, bei dem der Nutzen prognostiziert wird.
Zweitens die Frage, ob sich der künftige Nutzen auf den Bruttonutzen des Werkes oder auf den wirtschaftlichen Gewinn nach Abzug der Kosten einer marktüblichen Rendite bezieht.
Drittens die Frage, wie mit Reduktionen von Landwerten nach der Enteignung umgegangen werden soll. Denn durch den Bau von gewissen Werken wird ökonomisch betrachtet Wert für den Grundstücksbesitzer zerstört. Als Beispiel dient eine Landenteignung im Zusammenhang mit einer Renaturierung eines Flusses. Nach Projektabschluss hat das überflutete Land weniger Wert als vor der Enteignung.
Nach dem Gesagten erscheint es den Verfassern des vorliegenden Gutachtens nicht praktikabel, den künftigen Nutzen eines Werkes bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe anrechnen zu lassen. Denn es ist zum Enteignungszeitpunkt kaum möglich, den Nutzen zu beziffern, welcher beim Eigentümer durch den Bau eines Werkes künftig anfallen wird. Hinzu kommt, dass bei vielen Projekten des Service Public der Eigentümer keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielt, Profiteure sind in erster Linie die Nutzer und die Standortgemeinde der Infrastruktur.
3.4 Lageklassemethod e
Dem Motionär scheinen die Tücken bei Bestimmung der Entschädigung, sofern nicht auf den Verkehrswert abgestimmt werden soll, bewusst zu sein. In der Motion wird denn auch ein konkreter Umsetzungsvorschlag zur Bestimmung des Verkehrswertes ausserhalb der Bauzone genannt, falls Marktwerte fehlen: „Wo ein Marktwert fehlt, kommt die Lageklassemethode zur Anwendung." Im Folgenden wird die Lageklassemethode beschrieben und anschliessend auf ihre Tauglichkeit bei Enteignungen von Kulturland geprüft.