Bericht Gutachten 2
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
2.3 entspricht der Verkehrswert von Kulturland, das dem BGBB unterstellt ist, weder dem Ertragswert noch dem Wert einer freien Marktwirtschaft. In einer freien Marktwirtschaft ohne preisregulierendes BGBB wären die Transaktionspreise von Kulturland mit grosser Wahrscheinlichkeit höher, als es heute der Fall ist. Denn in den Transaktionspreisen ohne Preisregulierung wäre der Spekulationswert einer möglichen Einzonung vollständig eingepreist.
Im Markt für das dem BGBB unterstellte Kulturland werden seit dem 1. Januar 1994 und dem Inkrafttreten des BGBB nur noch die Verkehrswerte beobachtet, die maximal bei dem durch den im BGBB vorgeschriebenen höchstzulässigen Preis liegen. Ein Marktpreis, bei welchem der Preis aufgrund von Angebot und Nachfrage frei bestimmt wird, kann gar nicht mehr beobachtet werden. Infolgedessen gibt es keinen aktiven Markt, in welchem sich der Preis für Kulturland, welches dem BGBB unterstellt ist, in einer freien Verhandlung zwischen Käufer und Verkäufer ergibt.
3.2.3 Preisbestimmung bei Enteignung
Der Enteigner ist nicht als gewöhnlicher Marktteilnehmer zu betrachten, sondern verfügt über das spezielle Recht, ein Grundstück auch auf dem Verfügungsweg zu erhalten, wenn in einem freiwilligen Verfahren dem Verkauf nicht zugestimmt wird.
Falls sich Enteigner und Enteigneter nicht gütlich auf einen Transaktionspreis einigen können, dann legen die Eidgenössischen Schätzungskommissionen die Entschädigung fest. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass der Preis bei Enteignungen nicht abschliessend in freier Preissetzung durch eine Verhandlung zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten festgesetzt wird . Ansonsten würde der Grundstücksbesitzer über eine aussergewöhnlich hohe Preissetzungsmacht verfügen. Schliesslich handelt es sich bei Enteignungen nach Bundesrecht vielfach um überregionale, lineare Projekte, bei denen wenig Spielraum für Varianten besteht. Müsste beispielsweise eine Nationalstrasse um ein einzelnes Grundstück geführt werden, weil der Bund ein Grundstück nicht kaufen kann, so könnte dies unverhältnismässige Kostensteigerungen nach sich ziehen.
Da im Falle einer Enteignung der Enteignete stets von Anfang an weiss, dass er das Grundstück abzutreten hat, kann bei Enteignung nicht derjenige Preis entschädigt werden, der sich bei einer freien Preisverhandlung einstellen würde. Gewisse Grundstücksbesitzer würden einen utopischen Betrag verlangen. Zudem würde in der Preisverhandlung nicht unterschieden werden können zwischen zwei nicht beobachtbaren Werten: Einerseits dem Preis, welchen der Enteignete fordert im Wissen, dass seine Verhandlungsmacht gross ist, und andererseits