Bericht Gutachten 2
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
dem sogenannten Reservationspreis, also dem Preis, ab dem der Enteignete das Grundstück freiwillig veräussern würde.'"
Anstatt dass sich der Preis in einer Verhandlung von freiwilligen Marktteilnehmern ergibt, ist der Preis für Kulturland bei nicht erzielbarer Einigung von der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission festzusetzen. Der im Enteignungsverfahren von der Eidgenössischen Schätzungskommission verfügte Preis orientiert sich - gestützt auf den heutigen Art. 19 EntG - am Verkehrswert für vergleichbare Grundstücke. Diese Entschädigung bemisst sich am Preis, welchen der Enteignete erzielen würde, wenn er sein Grundstück freiwillig veräussern würde.
Aus dem Gesagten kann festgehalten werden: Bei einer Enteignung handelt es sich nicht um eine Transaktion am freien Markt sondern um einen Verwaltungsakt. Im Enteignungsfall wird der Preis eines Grundstückes deshalb nicht marktwirtschaftlich bestimmt, weil die Transaktion nicht unter einer Vielzahl von freiwilligen Käufern und Verkäufern stattfindet und der Preis nicht abschliessend zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten frei verhandelt wird. Vielmehr wird mit dem Verkehrswert diejenige Summe entschädigt, die bei einem freihändigen Kauf von einem Grundstück mit ähnlichen Eigenschaften erwartet werden kann.
3.3 Künftiger Nutzen des Werkes
3.3.1 Ausgangslage
Ein hoher Nutzen bringt eine hohe Zahlungsbereitschaft des Käufers mit sich. In einer freien Marktwirtschaft mit vollständiger Konkurrenz wird diese hohe Zahlungsbereitschaft jedoch nicht linear auf den Kaufpreis übertragen. Der Verkäufer kann den künftigen Nutzen nicht voll abschöpfen, da der Käufer das Gut bei vollständiger Konkurrenz bei einem Konkurrenten einkaufen würde, der das Gut auch zu einem tieferen Preis hergäbe. Ergibt sich der Preis also in der freien Marktwirtschaft, so hat der künftige Nutzen einen limitierten Einfluss auf den Verkaufspreis.
Im heutigen EntG hat der künftige Nutzen des Werkes keinen Einfluss auf den Verkaufspreis. Die Motion Ritter strebt hier einen Paradigmenwechsel an. Der Nutzen, der ein Projekt stiftet, soll neu bei Enteignungen von Kulturland direkt in die Entschädigung einfliessen. Diese Änderung würde bewirken, dass Projekte, die einen hohen Nutzen stiften, höhere Entschädigungen für den Grundstückserwerb nach sich ziehen würden.
In der Praxis ist bei vielen Landwirten der Reservationspreis, ab dem sie freiwillig Land veraussern würden, höher als der Verkehrswert.