Vorlage

Vernehmlassung 2017/42: Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

1quaterBei Konzernobergesellschaften von Banken, Finanzgruppen oder bankdominierten Finanzkonglomeraten werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:

a. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 19345 (BankG); und

b. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach den Artikeln 28-32 BankG.

Art. 72x Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung dem Artikel 28 Absatz 1quater auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an.

2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 28 Absatz 1quater direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 SR 952.0