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Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 2 Seiten
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Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion, sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verweigert.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Militärstrafgesetz4
Art. 171 Absatz 1c
Diskriminie-1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen rung und Auf- wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion, sexuellen Orientierung oder Geruf zu Hass schlechtsidentität zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion, sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion, sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verweigert.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.