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Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution MRIG
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1 der
Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
beschliesst:
Art. 1 Nationale Menschenrechtsinstitution
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ein unabhängiges nationales Zentrum, das Aufgaben im Bereich der Menschenrechte wahrnimmt, mit Finanzhilfen unterstützen.
2 Die Finanzhilfen werden in der Form eines Beitrags an die Betriebskosten (Betriebskostenbeitrag) ausgerichtet.
3 Für eine Unterstützung müssen die Voraussetzungen nach den Artikeln 2–5 erfüllt sein.
4 Das Zentrum, das der Bund nach diesem Gesetz unterstützt, bildet die nationale Menschenrechtsinstitution (NMRI) der Schweiz im Sinne der Anlage zur Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte («Pariser Prinzipien»).
Art. 2 Trägerschaft
1 Die NMRI wird von einer oder mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs im Sinne des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 getragen.
AS ..........
1 SR 101
2 SR 414.20
2016–......