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Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 3 Seiten

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2 Die Träger stellen der NMRI die notwendige Infrastruktur, namentlich Räumlichkeiten und Informatik, unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 3 Aufgaben

1 Die NMRI nimmt zur Förderung der Menschenrechte in der Schweiz folgende Aufgaben wahr:

a. Information und Dokumentation;

b. Forschung;

c. Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen;

d. Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten Stellen und Organisationen;

e. Bildung und Sensibilisierung im Bereich der Menschenrechte;

f. internationaler Austausch.

2 Die NMRI nimmt keine Verwaltungsaufgaben wahr.

Art. 4 Dienstleistungen

Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs erbringt die NMRI gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden oder Private.

Art. 5 Pluralistische Vertretung gesellschaftlicher Kräfte

In der Organisation der NMRI sind die an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte vertreten.

Art. 6 Vertrag

1 Die Finanzhilfe des Bundes wird auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags ausgerichtet.

2Der Vertrag regelt insbesondere die Höhe des Betriebskostenbeitrags, die Zahlungsmodalitäten und die Kündigungsgründe.

3 Der Bundesrat bezeichnet die für den Abschluss und Vollzug des Vertrags zuständige Verwaltungseinheit.

Art. 7 Berichterstattung

1 Die NMRI erstattet den eidgenössischen Räten jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2 Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Art. 8 Unabhängigkeit

1Die NMRI ist in ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber der Trägerschaft und dem Bund unabhängig.