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Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 3 Seiten
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2 Die Träger stellen der NMRI die notwendige Infrastruktur, namentlich Räumlichkeiten und Informatik, unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 3 Aufgaben
1 Die NMRI nimmt zur Förderung der Menschenrechte in der Schweiz folgende Aufgaben wahr:
a. Information und Dokumentation;
b. Forschung;
c. Ausarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen;
d. Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten Stellen und Organisationen;
e. Bildung und Sensibilisierung im Bereich der Menschenrechte;
f. internationaler Austausch.
2 Die NMRI nimmt keine Verwaltungsaufgaben wahr.
Art. 4 Dienstleistungen
Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs erbringt die NMRI gegen Entgelt Dienstleistungen für Behörden oder Private.
Art. 5 Pluralistische Vertretung gesellschaftlicher Kräfte
In der Organisation der NMRI sind die an der Umsetzung und Förderung der Menschenrechte beteiligten unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte vertreten.
Art. 6 Vertrag
1 Die Finanzhilfe des Bundes wird auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags ausgerichtet.
2Der Vertrag regelt insbesondere die Höhe des Betriebskostenbeitrags, die Zahlungsmodalitäten und die Kündigungsgründe.
3 Der Bundesrat bezeichnet die für den Abschluss und Vollzug des Vertrags zuständige Verwaltungseinheit.
Art. 7 Berichterstattung
1 Die NMRI erstattet den eidgenössischen Räten jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Art. 8 Unabhängigkeit
1Die NMRI ist in ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber der Trägerschaft und dem Bund unabhängig.