Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/62: Änderung von Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 5 Seiten
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1. Ausgangslage
Gemäss Artikel 6 Absatz 1 UVG werden die Versicherungsleistungen sowohl bei Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen als auch bei Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Artikel 14 UVV hält fest, dass die Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 UVG in Anhang 1 zur UVV aufgeführt sind.
Die Liste der Berufskrankheiten bewirkt eine Erleichterung der Beweisführung betreffend den Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitsschädigenden Ursache und der sich daraus entwickelnden Berufskrankheit. Nach der Rechtsprechung ist der Unfallversicherer dann für die Berufskrankheit leistungspflichtig, wenn die Krankheit zu mehr als 50% auf eine berufliche bedingte Einwirkung (Exposition) durch einen in der Liste aufgeführten Stoff (Listenstoff) zurückzuführen ist. Steht kein Listenstoff als Ursache für die Erkrankung zur Diskussion, so wird eine Berufskrankheit nur dann anerkannt, wenn der beruflich bedingten Exposition eine Verursachung von mindestens 75% zugeschrieben werden kann.
2. Beantragte Verordnungsänderung
Die Liste der Berufskrankheiten gemäss Anhang 1 zur UVV ist seit mehr als einem Jahrzehnt unverändert geblieben. Sie ist daher an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit anzupassen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Aufnahme von zusätzlichen schädigenden Stoffen wie beispielsweise Acrylate, Aliphatische Amine, Synthetische Kühlschmiermittel und andere. Weiter soll die bestehende Liste der physikalischen Einwirkungen in einzelnen Punkten in der Umschreibung etwas erweitert und mit der Diagnose Hypothenar-Hammer-Syndrom ergänzt werden.
3. Erläuterungen zu Anhang 1 UVV
Im Einzelnen wird die Liste der schädigenden Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes wie folgt ergänzt:
Acrylate:
Durch Acrylate verursachte Berufskrankheiten betreffen sowohl die Haut (irritative und allergische Kontaktdermatitis) als auch die Atemwege (irritative Wirkung, Berufsasthma). Diese Berufskrankheiten werden vor allem bei der Anwendung von Klebestoffen auf Acrylat-Basis beobachtet.
Aliphatische Amine:
Beobachtet werden vor allem Berufskrankheiten der Haut, beispielsweise bei der Verwendung von Aminhärtern in Epoxidharzsystemen oder bei der Verwendung von Aminen als Emulgatoren in Kühlschmiermittelemulsionen. Aliphatische Amine haben eine sensibilisierende Wirkung auf die Atemwege und eine reizende Wirkung auf Augenbindehäute, Hornhaut des Auges, Schleimhäute der oberen Atemwege und der unteren Atemwege.