Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/62: Änderung von Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 5 Seiten
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Hypothenar-Hammer-Syndrom:
Das Hypothenar-Hammer-Syndrom entspricht einem Verschluss im Bereich des tiefen Hohlhandbogens, verursacht durch repetitive mechanische Einwirkungen durch Schläge auf den seitlichen Handballen (Benutzung der Hand als Hammer). Es handelt sich um ein regelmässig beobachtetes Krankheitsbild, das jedes Jahr zu Berufskrankheitsfällen führt.
Erkrankung der Atmungsorgane:
Bei der Verursachung eines Berufsasthmas stehen Getreide-/Mehlstäube in der Schweiz zahlenmässig an erster Stelle. Nicht selten liegt die Ursache aber nicht in einer Allergie auf Weizen- oder Roggenmehl; auch andere Getreidemehle können zu Allergien der Atemwege führen. Es ist deshalb sinnvoll, den Umfang auf alle Getreide und Mehle auszudehnen und die bisherige Beschränkung auf Mehl von Weizen und Roggen aufzugeben. Weiter sollen neu auch die organischen Stäube als Ursache von Atemwegserkrankungen aufgenommen werden. Diese können zu verschiedenen Krankheitsbildern führen wie dem Organic Dust Toxic Syndrome, einem Asthma bronchiale oder einer Hypersensivitätspneumonitis.
Durch Kontakt mit Pflanzen verursachte Krankheiten:
Der Kontakt zu Pflanzen und einzelnen Pflanzenbestandteilen kann zu verschiedenen Berufskrankheiten führen. Berufskrankheiten der Haut können durch die sensibilisierende Wirkung von Pflanzen oder einzelnen Pflanzenbestandteilen verursacht werden, aber auch durch eine irritative Wirkung und eine fototoxische oder fotoallergische Wirkung. Bei Floristinnen/Floristen werden jedes Jahr auch Fälle von allergischem Asthma bronchiale als Berufskrankheit anerkannt. Diese ziehen in der Regel den Erlass einer Nichteignungsverfügung und einen Berufswechsel nach sich.
4. Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Ebenso hat die punktuelle Aktualisierung und Erweiterung der Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen keine spürbaren finanziellen Auswirkungen auf die schon bisher mit dem Vollzug befassten UVG-Versicherer.
5. Wirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat keine wirtschaftlichen Auswirkungen. Obwohl die Anpassung von Anhang 1 der UVV zu einer geringfügigen Zunahme der Zahl anerkannter Berufskrankheiten führen wird, führt dies zu keiner wesentlichen Mehrbelastung der Unfallversicherung und insofern auch zu keiner Erhöhung der Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten, die von den Arbeitgebenden finanziert werden.
6. Inkraftsetzung
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. April 2018 in Kraft.