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Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 3 Seiten

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Art. 2 Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau

(Art. 32 Abs. 2 dritter Satz DBG)

1 Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen sowie des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Baubafalls.

2 Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.

3 Die steuerpflichtige Person hat der zuständigen Steuerbehörde die abziehbaren Kosten, gegliedert nach Demontage-, Abbruch-, Abtransport- und Entsorgungskosten, in einer separaten Abrechnung auszuweisen.

Art. 3 Ersatzneubau

(Art. 32 Abs. 2 dritter Satz DBG)

Als Ersatzneubau gilt ein Bau, der nach Abschluss des Rückbaus eines Wohngebäudes oder eines gemischt genutzten Gebäudes innert angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und eine gleichartige Nutzung aufweist.

Art. 4 Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten

(Art. 32 Abs. 2bis DBG)

1 Können die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienenden Investitionskosten oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.

2 Können die übertragenen Kosten auch in dieser Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, so können die verbleibenden Kosten auf die folgende Steuerperiode übertragen werden.

3 Der Übertrag erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.

4 Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch für die übrigen in dieser Steuerperiode angefallenen Grundstückskosten kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.

5 Erfolgt ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder wird das Grundstück verkauft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten in Abzug zu bringen.

Art. 5 Pauschalabzug

(Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz DBG)

1 Die steuerpflichtige Person kann einen Pauschalabzug geltend machen anstelle der tatsächlichen Kosten:

a. des Unterhalts;

b. der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften;