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Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 3 Seiten
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c. der Verwaltung durch Dritte;
d. der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen;
e. der Versicherungsprämien.
2 Der Pauschalabzug beträgt:
a. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist: 10 Prozent des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Eigenmietwerts;
b. wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre: 20 Prozent des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Eigenmietwerts.
3 Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wird.
4 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jedes Grundstück zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 19922 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 1992 1792, 2009 1517