Vorlage

Vernehmlassung 2017/65: Totalrevision der Liegenschaftskostenverordnung · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

c. der Verwaltung durch Dritte;

d. der Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen;

e. der Versicherungsprämien.

2 Der Pauschalabzug beträgt:

a. wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist: 10 Prozent des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Eigenmietwerts;

b. wenn das Gebäude in diesem Zeitpunkt älter ist als zehn Jahre: 20 Prozent des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Eigenmietwerts.

3 Ein Pauschalabzug ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wird.

4 Die steuerpflichtige Person kann in jeder Steuerperiode und für jedes Grundstück zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 19922 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 AS 1992 1792, 2009 1517