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Vernehmlassung 2017/66: Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) · 2 Seiten
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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:
Art. 11d Abs. 1, 2 und 3
1Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche:
a. die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 19962 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder
b. eine eidgenössische Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit absolviert haben.
2Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:
a. der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der in Absatz 1 erwähnten Verordnung entsprechen;
b. der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit vorlegen kann.
3Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der in Absatz 1 erwähnten Verordnung erfüllt.