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Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 2 Seiten
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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3 Bst. c
3 Nicht als Einlagen gelten:
c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn:
1. dafür kein Zins bezahlt wird, und
2. die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt.
Art. 6 Gewerbsmässigkeit
1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren.
2 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich hierfür empfiehlt, wenn er:
a. Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;
b. die Publikumseinlagen weder anlegt noch verzinst, sofern er hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist; und
SR ..........
1 SR 952.02
2017–......