Vorlage

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

[Signature] [QR Code]

Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 30. April 20141 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3 Bst. c

3 Nicht als Einlagen gelten:

c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn:

1. dafür kein Zins bezahlt wird, und

2. die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt.

Art. 6 Gewerbsmässigkeit

1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren.

2 Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich hierfür empfiehlt, wenn er:

a. Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;

b. die Publikumseinlagen weder anlegt noch verzinst, sofern er hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist; und

SR ..........

1 SR 952.02

2017–......