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Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 4 Seiten

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Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Banken

Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und:

a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt;

b. gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen anlegt oder verzinst; oder

c. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.

Art. 1b Innovationsförderung

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemässe Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und:

a. gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und

b. diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.

SR ..........

1

2 SR 952.0

2017–......