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Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 4 Seiten
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2 Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen.
3 Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:
a. Die Rechnungslegung für Personen nach Absatz 1 richtet sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Obligationenrechts3.
b. Personen nach Absatz 1 müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung nach den Vorschriften des Obligationenrechts prüfen lassen.
c. Personen nach Absatz 1 beauftragen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 oder Artikel 9a Absatz 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20054 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20075 (FINMAG).
d. Auf Einlagen bei Personen nach Absatz 1 finden die Artikel 37a (privilegierte Einlagen) und 37b (sofortige Auszahlung) keine Anwendung. Die Einlegerinnen und Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.
4 Die FINMA kann in besonderen Fällen die Absätze 1–3 auch für Personen anwendbar erklären, die:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese weder anlegen noch verzinsen und den Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten; oder
b. hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, keine Publikumseinlagen entgegennehmen und um eine Bewilligung ersuchen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. a
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
II
Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
3SR 220