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Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 4 Seiten

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1. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20056

Art. 9a Abs. 4

4 Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von:

a. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19977 (GwG);

b. Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 19348.

2. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19979

Art. 2 Abs. 2 Bst. a

2 Finanzintermediäre sind:

a. die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193410 und die Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes;

3. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200711

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:

a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen oder eine solche auf freiwilliger Basis erhalten haben; und

Art. 5

Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.

6 SR 221.302

7 SR 955.0

8 SR 941.31

9 SR 955.0

10 SR 941.31

11 SR 956.1