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Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 2 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Krankenversicherung (KVG) (Mindestdauer der Franchise bei besonderen Versicherungsformen)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia)

Nichteintreten

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 62 Abs. 2terund 2quater

2terSchliesst die versicherte Person eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a ab, so ist sie verpflichtet, diese Versicherungsform mit dem darin festgelegten festen Jahresbeitrag (Franchise) während der auf den Abschluss der Versicherung folgenden drei Kalenderjahren zu behalten. Wechselt sie den Versicherer nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4, so muss sie sich bei einem Versicherer versichern, der dieselbe besondere Versicherungsform mit der gleichen Franchise anbietet. Der bisherige Versicherer teilt dem neuen Versicherer die Franchise der versicherten Person und den Zeitpunkt, seit dem diese Franchise gilt, mit.

1BBl 2017 ...

2BBl 2017 ...

3 SR 832.10

2017–......