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Vernehmlassung 2017/71: 15.468 Pa.Iv. «Stärkung der Selbstverantwortung im KVG» · 2 Seiten
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2quaterVersicherte, die das 18. Altersjahr vollenden, können auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres auf eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a verzichten oder eine solche Versicherung mit einer anderen Franchise abschliessen.
Minderheit (Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Heim, Ruiz Rebecca, Schenker Silvia)
2quaterFolgende Versicherte können auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres auf eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Absatz 2 Buchstabe a verzichten oder eine solche Versicherung mit einer anderen Franchise abschliessen:
a. Versicherte, die das 18. Altersjahr vollenden;
b. Versicherte, bei denen eine schwere oder chronische Krankheit diagnostiziert
wird, die voraussichtlich Kosten verursacht, die höher als die Franchise der versicherten Person sind.
Art. 64 Abs. 2 Bst. a
2Diese Kostenbeteiligung besteht aus:
a. einer Franchise; und
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Die Änderung vom ... ist auf alle Versicherungen in einer besonderen Versicherungsform nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar, die für das dem Inkrafttreten folgende Kalenderjahr abgeschlossen werden.
2Auf das dem Inkrafttreten der Änderung vom ... folgende Kalenderjahr sind die Versicherten, die nicht schriftlich eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a abgeschlossen haben, wie folgt zu versichern:
a. die Erwachsenen mit der Franchise nach Artikel 64 Absatz 3;
b. die Kinder nach Artikel 64 Absatz 4.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.