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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden verankert. Dies erfordert eine

Neustrukturierung innerhalb des Artikels 4a, wie hier beschrieben:

Artikel 4abisGattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

Bisheriger Artikel 4a wird zu Artikel 4abis

Artikel 4aterVerbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfsstoffe und Verarbeitungs-

methoden

Bisheriger Artikel 4abiswird zu Artikel 4ater

Artikel 16a Zugangsrechte zu Traces

Die Vergabe der Zugangsrechte zu TRACES wird in der Bio-Verordnung im Artikel 24 neu verankert. Informationsaustausch, Koordination mit der Europäischen Union und Aktualisierung der Zugangsrechte sollen auf Ebene der WBF-Bio-Verordnung geregelt werden. Daher werden diese Bestimmungen in „Abschnitt 2a: Kontrollbescheinigung für Einfuhren“ in den bisherigen Artikel 16a übernommen.

Artikel 16b Ausstellung der Kontrollbescheinigung

Die Regelungen von Artikel 16a werden in Artikel 16b verschoben.

Um die Glaubwürdigkeit der in die Schweiz eingeführten biologischen Erzeugnisse sicherzustellen, soll festgehalten werden, dass die Kontrollbescheinigung von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters ausgestellt werden muss. Sofern nicht Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderer Unternehmer den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, muss die Kontrollbescheinigung von der Behörde oder Zertifizierungsstelle dieses Unternehmers ausgestellt worden sein.

Die Prüfungen, die die Behörde oder Zertifizierungsstelle vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung durchführen muss, werden detaillierter gefasst. Damit sollen einheitliche Praktiken bei der Durchführung von Kontrollen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle gewährleistet werden.

Zum besseren Verständnis ist der Workflow zur Einfuhr biologischer Erzeugnisse in die Schweiz mit elektronischer Kontrollbescheinigung im Anhang auf der letzten Seite dargestellt.

Artikel 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung, Absätze 1, 4 und 5

Die Bedingungen für die Verwendung der elektronischen Signatur, aber auch für die Nutzung der „von Hand“ signierten Papier-Bescheinigung werden geregelt.

Artikel 16d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung

Die Definition wie die Sendung durch die Zertifizierungsstelle des Importeurs geprüft werden muss (Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen und Warenkontrollen nach Risikobewertung), ist neu. Das Prüfen wird nun elektronisch dokumentiert.

Werden bei der Prüfung der Sendung Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, werden diese über TRACES an die zuständigen Stellen gemeldet.

Artikel 16e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Neu muss die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung in Feld 19 der Kontrollbescheinigung angegeben werden.