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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Vernehmlassung
1. Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
1.1 Ausgangslage
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/20081 und Verordnung (EG) Nr.
1235/20082 werden in der Schweizerischen Rechtsordnung in der Verordnung des WBF widergegeben. Letztere sind gemäss Anhang 9 des bilateralen Agrarabkommens mit der EU3 mit den betreffenden EU-Bestimmungen als gleichwertig anerkannt. Änderungen der genannten EU-Verordnungen bringen Änderungsbedarf in der Verordnung des WBF mit sich, um die Gleichwertigkeit mit den EU-Bestimmungen zu wahren.
In der Schweiz soll der autonome Nachvollzug des EU-Rechts per 01.01.2018 mittels Änderung der WBF-Verordnung realisiert werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Die EU revidiert per April 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 und die Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Kontrollbescheinigung für Importe von Bio-Produkten (E-COI; Electronic Certificate of Inspection) in TRACES (Trade Control and Expert System). Dies bedingt für Importe von Bio-Produkten in die Schweiz Anpassungen grösserer Tragweite in der WBF-Bio-Verordnung.
In die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 werden neu Begriffsbestimmungen für „verarbeitet“ und „unverarbeitet“ und in die Verordnung (EG) 889/2008 für „Haltbarmachung“ und „Verarbeitung“ integriert. Die in der Bio-Verordnung und der WBF-Bio-Verordnung verwendeten Begriffe sind im Sinne des Lebensmittelrechts der Schweiz zu verstehen, in dem bereits die relevanten Definitionen der EU übernommen wurden. Sie werden daher in den Bio-Verordnungen nicht explizit neu definiert.
1.3 Liste der zugelassenen Dünger, Präparate und Substrate, Anhang 2: Produkte aus Pflan-
zenkohlen, welche gemäss Düngerverordnung4 vom BLW zugelassen sind, werden in die Liste der im Biolandbau erlaubten Dünger aufgenommen. Pflanzenkohle aus Pyrolyse ist
ein Bodenverbesserer und trägt zur erhöhten Nährstoff- und Wasserspeicherung in mar-
ginalen Böden bei.Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Kontrollbescheinigung für Importe von Bio-Produkten werden folgende Artikel und Anhänge angepasst:
Artikel 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden
Das Verfahren für die Aufnahme der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 23a der Bio-Verordnung wird neu geregelt. Ziel ist die noch stärkere Angleichung der Importverfahren der Schweiz und der EU im Hinblick auf die Einführung von TRACES. Auf Ebene WBF-Bio-Verordnung wird daher, analog zu Artikel 4, in dem die Länderliste eingeführt wird, mit Artikel 4a neu die Liste der
1 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)
4 SR 916.171