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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Artikel 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung, Absatz 2, 3, 4, 6 und 7

Mit Artikel 16f wird deutlich gemacht, dass sich die Einführung der elektronischen Kontrollbescheinigung in Artikel 24 der Bio-Verordnung auch auf die Teilkontrollbescheinigung bezieht. Daher kann Absatz 6 aufgehoben werden.Anhang 4 Länderliste

Die wichtigste Änderung des Anhangs 4 ist die Neudefinition der Erzeugniskategorien. Diese stimmen damit vollständig mit denen der EU überein und stellen die einheitliche Nutzung der in TRACES hinterlegten Daten sicher. Es wird in Ziffer 1 eine Übersicht der bestehenden Erzeugniskategorien eingefügt. Die Erzeugniskategorie C (Aquakulturen) wird mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für Bio-Aquakultur in der Schweiz, nicht verwendet werden.

Die Erzeugniskategorien werden zukünftig mit folgenden Codes bezeichnet:

A: Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse

B: Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse

C: Aquakultur

D. Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind E: Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind F: Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau

Bestimmte Elemente des Anhangs 4 werden geändert, ohne die Spezifikationen zu tangieren. Umstellungserzeugnisse werden eindeutig von den gegenüber Drittländern gewährten Anerkennungen ausgeschlossen, und der Wortlaut in Bezug auf den Ursprung von Erzeugnissen aus anerkannten Drittländern wird vereinheitlicht. Die Befristungen für die Aufnahme von Argentinien, Australien, Costa Rica, die EU-Mitgliedstaaten, Indien, Israel, Japan, Neuseeland und Tunesien werden bis zum 31.Dezember 2020 verlängert.

Bei den Zertifizierungsstellen in Indien wurden formelle Anpassungen vorgenommen.

Anhang 4a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Die WBF-Bio-Verordnung erhält einen neuen Anhang, den Anhang 4a, die Liste der anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden.

Die unter Anhang 4 neu eingeführten Definitionen der Erzeugniskategorien gelten entsprechend für diese Liste.

Anhang 9 Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Land-

wirtschaft

Teil B: Teilkontrollbescheinigung

Die Muster der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung gemäss Teil A und B dieses Anhangs werden angepasst, um u.a. Informationen über den Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses sowie das betreffende Ursprungsland zu liefern, wenn dieses ein anderes als das Ausfuhrland des Erzeugnisses ist. Aufgrund der inhaltlichen Anpassung und Überarbeitung der Felder beider Dokumente ändert sich die Anzahl der Felder (Kontrollbescheinigung 21 Felder (bisher 18), Teilkontrollbescheinigung 14 Felder (bisher 15)) und die Nummerierung.

Anhang 2, Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate, Ziffer 2.2

Neu wird Pflanzenkohle gelistet: Als Ausgangsmaterial ist ausschliesslich naturbelassenes Holz erlaubt. Das Ausgangsmaterial darf nicht belastest sein mit organischen oder inerten Abfällen (Plastik, Farb-reste) und Schwermetallen. Es gelten die weiteren Zulassungsvorschriften für Pflanzenkohle gemäss Art. 11 der Düngerverordnung4. Gemäss der Expertenkommission der EU Kommission

(EGTOP) wird die Pyrolyse als biokonforme Methode eingestuft, sofern die Entstehung von PAC verhindert wird. Der Codex Alimentarius (2013) listet Holzkohle als zulässige Substanz für den Biolandbau.