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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Anhang 4.1 (Art. 2)

Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

Teil 2 Bst. l

Die folgenden Produkte dürfen nicht zur Produktion von Futtermitteln für Nutztiere verwendet, nicht als Futtermittel für Nutztiere in Verkehr gebracht und nicht an Nutztiere verfüttert werden:

a.–k. …

l. Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art für laktierende Tiere, deren Milch in Verkehr gebracht wird. Hanfsamen und Produkte davon können an andere Nutztiere verfüttert werden, soweit die Anforderungen von Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten21 (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF) erfüllt sind.

21 SR 916.151.1