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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Vernehmlassung
1 Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
1.1 Ausgangslage
Die Änderungen in der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1) bezüglich Betriebsführung und betriebswirtschaftlicher Planung sowie Unterstützung ökologischer Massnahmen werden in dieser Verordnung präzisiert. Die erhöhten Ausbildungsforderungen und die verstärkte Prüfung der betriebswirtschaftlichen Eintretenskriterien sollen Gewähr dafür bieten, dass nur zukunftsfähige Betriebe gefördert werden.
Die Höhe der Pauschalen je Einheit der Investitionshilfen wurde überprüft. Da die Spannweite der Baukosten gross ist, werden die Pauschalen nicht erhöht. Damit soll vermieden werden, dass eine Erhöhung der Investitionshilfen zu teureren landwirtschaftlichen Bauten führt.
Das BLW führt ein neues Geschäftsverwaltungsprogramm für die Administration der Investitionshilfen ein. Damit die Prozesse zwischen Bund und Kantonen eindeutig abgebildet werden können, werden Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere neu ausschliesslich nach den Pauschalen je Element gefördert.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit einheitlichen Vorgaben für die Kalkulation der Zinskosten und der Tilgung des verzinslichen Fremdkapitals werden die Anforderungen an die Liquidität der Betriebe verschärft und Risiken bezüglich Erhöhungen des Zinsniveaus berücksichtigt.
Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere werden ausschliesslich nach den Pauschalen je Element, gestützt auf das anrechenbare und tatsächlich realisierte Raumprogramm, gefördert. Je Betrieb gilt wie bisher ein Höchstbeitrag, welcher nicht überschritten werden darf.
Als erste ökologische Massnahme werden die Beiträge für bauliche Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen festgelegt.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2a
Die betriebsspezifischen Buchhaltungszahlen stellen eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Betriebsführung und der Leistungsfähigkeit des Betriebes dar. Wie bisher bilden sie auch eine wesentliche Grundlage für die betriebsspezifische Planung.
Der in der Planung zu berücksichtigende Kapitaldienst für das Fremdkapital wird vereinheitlicht. Dies ist besonders in Zeiten mit einem tiefen Zinsniveau notwendig, damit bei einem Zinsanstieg die Betriebe nicht in eine finanzielle Bedrängnis kommen. Zusammen mit der verkürzten Tilgungsdauer der Investitionskredite erfordert dies von den Betrieben einen höheren Cashflow.
Artikel 5
Es wird zusätzlich bestimmt, dass die baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und die entsprechenden pauschalen Beiträge in Anhang 4 Ziffer VI festgelegt werden.
Anhang 4
Neu werden Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere ausschliesslich nach den Pauschalen je Element, gestützt auf das anrechenbare und tatsächlich realisierte Raumprogramm, gefördert. Je Betrieb gilt wie bisher ein Höchstbeitrag, welcher nicht überschritten werden darf.