Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 318Fedlex · Vorlage
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Die Pauschalen für Alpgebäude wurden angepasst, weil diese nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f Strukturverbesserungsverordnung ausschliesslich nach den Grundsätzen für gemeinschaftliche Massnahmen gefördert werden. Die kantonale Leistung nach Artikel 20 Absatz 1 SVV ist bei gemeinschaftlicher Unterstützung tiefer als bei einzelbetrieblichen Massnahmen. Damit die Gesamtsumme von Bund und Kanton nicht sinkt, müssen die Pauschalen des Bundes angepasst werden. Bei den Investitionskrediten berücksichtigen die Pauschalen die Änderung von Artikel 51 Absatz 6 SVV.
In Ziffer VI werden als erste ökologische Massnahme Anreizbeiträge zur Förderung baulicher Elemente zur Minderung der Ammoniakemissionen vorgesehen.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Wegen den verschärften Eintretenskriterien ist insgesamt mit eher weniger bewilligungsfähigen Gesuchen zu rechnen. Die Förderung der baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele in allen Zonen trägt zur nachhaltigen Minderung der Ammoniakemissionen bei. Die zusätzlichen Beitragsgesuche aus dem Talgebiet für diese Massnahmen erhöhen tendenzmässig den administrativen Aufwand. Dieser ist jedoch vertretbar, weil die Gesuche gleichzeitig auch für die Gewährung von Investitionskrediten beurteilt werden.
Die Änderungen haben keine personellen Auswirkungen beim Bund.
1.4.2 Kantone
Die Auswirkungen sind ähnlich wie beim Bund. Die personellen Auswirkungen für die Gesuchsprüfung wurden bei der SVV beschrieben.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die gezielte Förderung leistungsfähiger Betriebe stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Branche. Mit der Gewährung von Beiträgen für ökologische Massnahmen werden Anreize geschaffen um die Umweltziele Landwirtschaft schneller zu erreichen und die Ressourceneffizienz zu erhöhen. Bauten emissionsoptimiert zu erstellen ist vorteilhafter, als spätere Sanierungsmassnahmen zu fordern oder mit jährlichen Zahlungen zu fördern.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht. Die Europäische Union fördert Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft ebenfalls, wobei anstelle von Investitionskrediten Beiträge ausgerichtet werden.
1.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 4 Absatz 7, 8 Absatz 4, 18 Absatz 3, 19 Absatz 4, 46 Absatz 5 und 51 Absatz 6 SVV.