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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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V des BLW

IV. Investitionshilfen für Alpgebäude

Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit

in Franken in Franken

Höchstbetrag je GVE 2 600 6 000 (Summe der Elemente)

Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 59 GVE (ge- 25 300 66 000 molkene Tiere)

Alphütte (Wohnteil); ab 60 GVE (gemolkene Tiere) 38 000 96 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 770 2 100 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere)

Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 770 2 400

Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage pro Mast- 230540

schweineplatz (MSP)

1. Melkplatz und mobiler Melkstand anstelle Stall- 290960

bau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro Milchkuh 90240

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.

b. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.

c. Eine GVE Milchziegen oder Milchschafe ist den Milchkühen gleichgestellt.

VI. Beiträge für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele

Minderung der Ammoniakemissionen

Massnahme Bundesbeitrag in Franken Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE 120

Erhöhte Fressstände pro GVE70

Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope umzusetzen.