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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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V des BLW
IV. Investitionshilfen für Alpgebäude
Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit
in Franken in Franken
Höchstbetrag je GVE 2 600 6 000 (Summe der Elemente)
Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 59 GVE (ge- 25 300 66 000 molkene Tiere)
Alphütte (Wohnteil); ab 60 GVE (gemolkene Tiere) 38 000 96 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 770 2 100 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere)
Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 770 2 400
Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage pro Mast- 230540
schweineplatz (MSP)
1. Melkplatz und mobiler Melkstand anstelle Stall- 290960
bau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro Milchkuh 90240
Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.
b. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.
c. Eine GVE Milchziegen oder Milchschafe ist den Milchkühen gleichgestellt.
VI. Beiträge für bauliche Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele
Minderung der Ammoniakemissionen
Massnahme Bundesbeitrag in Franken Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE 120
Erhöhte Fressstände pro GVE70
Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope umzusetzen.