Vorlage

Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 322Fedlex · Vorlage

V des BLW

2. Investitionskredite

Element Einheit Investitionskredit in Franken

Talzone Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I

Maximaler Investitionskredit je Betrieb und GVE für den Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden:

Gebäude mit Stall

ohne BTS GVE 8 000 5 000 5 000

Gebäude mit Stall

mit BTS GVE 9 000 5 660 5 660

Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden je Element:

Stall ohne BTS GVE 5 000 3 300 3 300 Stall mit BTS GVE 6 000 3 960 3 960 Heu- und Siloraum m3 90 5050

Hofdüngeranlage m3 110 7575

Remise m2 190 115115

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

a. Beim Bau einzelner Elemente und bei Umbauten darf die Summe der Teilbeträge nicht höher sein als der maximale Betrag für Ökonomiegebäude je Betrieb.

b. Der Sockelbetrag wird nur beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. Bei Umbauten wird der Sockelbetrag anteilsmässig reduziert.

c. Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

d. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum wird die Restanz des Investitionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen Investitionshilfe abgezogen.

e Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.