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Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 2 Seiten
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Bundesbeschluss Entwurf über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1 und 167 der Bundesverfassung1,
und auf Artikel 5 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,
beschliesst:
Art. 1 Verpflichtungskredit für die olympischen Sportanlagen
1Für Finanzhilfen an die olympischen Sportanlagen wird ein Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken bewilligt (Stand Baupreisindex Oktober 2017).
2Der Bundesrat legt die Beiträge an die förderungswürdigen Projekte fest.
Art. 2 Bedingungen für den Verpflichtungskredit
Der Verpflichtungskredit ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a. Das Projekt „Sion 2026“ erhält den Zuschlag für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026.
b. Die Durchführungskantone sind verantwortlich für die fristgerechte Errichtung der olympiaspezifischen Infrastrukturen; sie tragen das entsprechende Risiko und geben gegenüber dem Internationalen Olympischen Komitee die erforderlichen Garantien ab.
c. Die Bedingungen für Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung gemäss Art. 43 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung4 sind erfüllt.
1SR 101
2 SR 415.0
3BBl 2018 …