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Vernehmlassung 2017/92: Beiträge des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele «Sion 2026» · 2 Seiten

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Bundesbeschluss Entwurf über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 und 167 der Bundesverfassung1,

und auf Artikel 17 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,

beschliesst:

Art. 1 Verpflichtungskredit für die Durchführung

1Für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz wird ein Verpflichtungskredit von 827 Millionen Franken bewilligt (Stand Landesindex der Konsumentenpreise September 2017).

2Im Betrag nach Absatz 1 ist eine Reserve von 215 Millionen Franken enthalten.

Art. 2 Bedingungen für den Verpflichtungskredit

Der Verpflichtungskredit ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a. Das Projekt „Sion 2026“ erhält den Zuschlag für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026.

b. Ein über den Betrag nach Artikel 1 Absatz 1 hinausgehender Finanzierungsbedarf wird von der Durchführungsorganisation oder auch den Durchführungskantonen getragen.

c. Der Bund gibt höchstens im Umfang der Reserve nach Artikel 1 Absatz 2 eine Defizitgarantie ab. Übersteigt die Defizitgarantie gegenüber dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) diesen Betrag oder wird die Reserve anderweitig verwendet, sind die darüber hinausgehenden Kosten von der Durchführungsorganisation oder auch den Durchführungskantonen zu tragen.

d. Die Durchführungskantone sind verantwortlich für die fristgerechte Errichtung der nicht olympiaspezifischen Infrastrukturen, namentlich des olympischen Dorfs; sie tragen das entsprechende finanzielle Risiko und geben gegenüber dem IOC die erforderlichen Garantien ab.

1SR 101

2 SR 415.0

3 BBl 2018 …