Vorlage

Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Gliederungstitel vor Art. 16c

2. Abschnitt: Meldepflicht für Lebensmittel

Art. 16c

1 Importeure und Hersteller, die gemäss Artikel 16a Absatz 1 Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen diese vorgängig dem Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) melden.

2 Die Meldung gilt für ein Jahr.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Daten gemeldet werden müssen.

Art. 16d

Aufgehoben

Art. 16e Abs. 2

2 Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b ist es zulässig, die folgenden Hinweise wie folgt abzufassen:

a. die Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen: nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird;

b. die Warnhinweise für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: in mindestens einer Amtssprache des Bundes; sie können ausnahmsweise in einer anderen Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden.

Art. 20 Abs. 6

Aufgehoben

Art. 28a Verstösse gegen die Meldepflicht für Lebensmittel

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich gegen die Meldepflicht für Lebensmittel (Art. 16c) verstösst.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 31 Abs. 2 Bst. b

2 Die zuständigen Behörden des Bundes führen Listen:

b. der nach Artikel 16c gemeldeten Lebensmittel.