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Vernehmlassung 2017/93: Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG): Meldeverfahren · 4 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 16c
2. Abschnitt: Meldepflicht für Lebensmittel
Art. 16c
1 Importeure und Hersteller, die gemäss Artikel 16a Absatz 1 Lebensmittel in Verkehr bringen, müssen diese vorgängig dem Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) melden.
2 Die Meldung gilt für ein Jahr.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Daten gemeldet werden müssen.
Art. 16d
Aufgehoben
Art. 16e Abs. 2
2 Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b ist es zulässig, die folgenden Hinweise wie folgt abzufassen:
a. die Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen: nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird;
b. die Warnhinweise für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: in mindestens einer Amtssprache des Bundes; sie können ausnahmsweise in einer anderen Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden.
Art. 20 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 28a Verstösse gegen die Meldepflicht für Lebensmittel
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich gegen die Meldepflicht für Lebensmittel (Art. 16c) verstösst.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
Art. 31 Abs. 2 Bst. b
2 Die zuständigen Behörden des Bundes führen Listen:
b. der nach Artikel 16c gemeldeten Lebensmittel.