Vorlage
Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 58 Seiten
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BEPS-Übereinkommen
Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Jede erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen umzusetzen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung auszuräumen. Sie können auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht vorgesehen sind, zu beseitigen.
4. a) i) Absatz 1 erster Satz gilt anstelle oder in Ermangelung von Bestimmun-
gen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (oder Teilen davon), nach denen eine Person, wenn sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entspricht, ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, vorlegen kann, einschliesslich Bestimmungen, nach denen der Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats vorgelegt werden kann, dessen Staatsangehörige die Person ist, sofern der von ihr vorgelegte Fall den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegt.
ii) Absatz 1 zweiter Satz gilt anstelle von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen ein in Absatz 1 erster Satz genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von weniger als drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss, oder in Ermangelung einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, in der eine Frist festgelegt wird, innerhalb derer ein derartiger Fall vorgelegt werden muss.
b) i) Absatz 2 erster Satz gilt in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen die zuständige Behörde, welcher der Fall von der in Absatz 1 genannten Person vorgelegt wird, sich bemühen wird – sofern sie die Einwendung für berechtigt hält und selbst nicht in der Lage ist, eine zufriedenstellende Lösung herbeizuführen – den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
ii) Absatz 2 zweiter Satz gilt in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen eine erzielte Verständigungsregelung ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen umzusetzen ist.