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Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 58 Seiten
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BEPS-Übereinkommen
nahme vorzulegen, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt;
c) dass Absatz 2 zweiter Satz nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, da für die Zwecke aller ihrer unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen:
i) eine im Wege des Verständigungsverfahrens erzielte Verständigungsre-
gelung ungeachtet jeglicher im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener Fristen im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten umzusetzen ist, oder
ii) die Vertragspartei dieses Übereinkommens beabsichtigt, den Mindest-
standard für die Verbesserung der Streitbeilegung nach dem BEPS-Paket der OECD/G20 zu erfüllen, indem sie in ihren bilateralen11 Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung annimmt, nach der:
A) die Vertragsstaaten keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, vornehmen nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können (diese Bestimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung), und
B) die Vertragsstaaten den Gewinnen eines Unternehmens nicht die Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in einer Bestimmung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf verbundene Unternehmen genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat, nach dem Ablauf einer zwischen den beiden Vertragsstaaten durch Verständigung vereinbarten Frist ab dem Ende des Steuerjahrs, in dem das Unternehmen die Gewinne erzielt hätte (diese Bestimmung ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung).
6. a) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Absatz 5 Buchstabe a angebracht hat, notifiziert dem Depositar, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Absatz 1 erster Satz ersetzt. Anderenfalls geht Absatz 1 erster Satz den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Absatz 1 erster Satz unvereinbar sind.
11 DE und AT: zweiseitigen