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Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 4 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abk. mit dem Vereinigten Königreich

Art. 11

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:

a) in der Schweiz:

(i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

b) im Vereinigten Königreich:

(i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

(ii) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Kapitalgewinnsteuer auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen;

(iii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer auf Rechnungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 finden die in Artikel 9 dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung des betroffenen Steuerjahres.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London, am 30. November 2017, im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den Für die

Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Vereinigten Königreichs

von Grossbritannien und Nordirland: