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Vernehmlassung 2018/19: Änderung des Heilmittelgesetzes (neue Medizinprodukte-Regulierung) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse · 3 Seiten
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Behörden oder Institutionen nur dann bekannt geben, wenn diese dem Amtsgeheimnis unterstehen und einen gleichwertigen Datenschutz wie in der Schweiz gewährleistet.
3Die Vollzugsorgane können diese Daten in elektronischer Form aufbewahren und elektronisch zugänglich machen, austauschen und veröffentlichen, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.