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Vernehmlassung 2018/24: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen · 2 Seiten
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Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. Mai 19901 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird wie folgt geändert:
Art. 8a Generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete (Art. 262 OR)
1Auf Gesuch des Mieters kann der Vermieter die Zustimmung gemäss Artikel 262 OR zu wiederholten kurzzeitigen Untermieten generell erteilen.
2Das Gesuch hat die Bedingungen der Untermieten zu enthalten, namentlich die maximale Höhe des Mietzinses, die maximal betroffenen Räumlichkeiten und die maximale Belegung.
3Der Vermieter kann die generelle Zustimmung nur aus den Gründen, die in Artikel 262 Absatz 2 OR genannt sind, verweigern, namentlich wenn ihm aus der Nutzung einer Buchungsplattform als solcher oder den Auswirkungen dieser Nutzung wesentliche Nachteile entstehen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
SR............................
1 SR 221.213.11
2018–......