Vorlage
Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
[Signature] [QR Code]
Grundbuchverordnung (GBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Grundbuchverordnung vom 23. September 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. f
1Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.
3Es kann insbesondere:
f. Aufgehoben
Art. 27 Abs. 3
3Das EGBA kann einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex einrichten, der den Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht.
Art. 28 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung
1Die Kantone können vorsehen, dass folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall Zugang im Abrufverfahren zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewährt wird:
a. Urkundspersonen und durch sie bevollmächtigten Personen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, Steuerbehörden sowie anderen Behörden des Bundes und der Kantone zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
1 SR 211.432.1
2018–......