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Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 3 Seiten

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Grundbuchverordnung (GBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Grundbuchverordnung vom 23. September 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. f

1Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949d ZGB aus.

3Es kann insbesondere:

f. Aufgehoben

Art. 27 Abs. 3

3Das EGBA kann einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex einrichten, der den Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht.

Art. 28 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung

1Die Kantone können vorsehen, dass folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall Zugang im Abrufverfahren zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewährt wird:

a. Urkundspersonen und durch sie bevollmächtigten Personen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, Steuerbehörden sowie anderen Behörden des Bundes und der Kantone zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;

1 SR 211.432.1

2018–......