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Vernehmlassung 2018/41: Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) · 3 Seiten
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b. Banken, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
c. Dritten, denen Berechtigte nach Buchstabe b Aufgaben im Hypothekargeschäft übertragen haben;
d. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs benötigen;
e. weiteren Personen zu den Daten der Grundstücke:
1. die ihnen gehören,
2. an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen.
2Sie können den Berechtigten nach Absatz 1 Buchstaben a und e Ziffer 1 auch Zugang im Abrufverfahren zu den Belegen gewähren.
3Sie können den Berechtigten nach Absatz 1 auch Zugang im Abrufverfahren zu den öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs nach Artikel 26 gewähren. Dabei stellen sie sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass keine Serienabfragen möglich sind.
Art. 29 Erweiterter Zugang: Modalitäten
Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten Zugangs im Abrufverfahren, insbesondere:
a. die Art und Weise des Zugriffs;
b. die Zugriffskontrolle;
c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
d. den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
Art. 30 Erweiterter Zugang: Protokollierung, Entzug der
Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
1Beim erweiterten Zugang im Abrufverfahren werden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt.
2Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne Interessennachweis einen Auszug aus den Protokollen verlangen.
3Werden die bezogenen Daten missbräuchlich verwendet, so entzieht der Kanton oder der private Aufgabenträger die Zugriffsberechtigung unverzüglich. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zu Kundenwerbung.