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Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 11 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Einführung des Verordnungsvetos)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Parlamentsgesetz3 vom 13. Dezember 2002 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 3

3Aufgehoben (siehe Art. 22a)

Art. 22a Mitwirkung beim Erlass von Verordnungen des Bundesrates und der

Departemente

1Die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung werden auf Verlangen vor dem Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen des Bundesrates oder der Departemente konsultiert, sofern die Dringlichkeit der Verordnung es zulässt.

2Die Bundesversammlung kann gegen Verordnungen des Bundesrates oder der Departemente, die rechtsetzende Bestimmungen enthalten, das Veto einlegen.

3Ausgenommen vom Vetorecht nach Absatz 2 sind Verordnungen, die:

a. der Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung erlässt;

b. notwendig sind, damit Bestimmungen der Bundesverfassung, von Bundesgesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen, deren Datum der Inkraftsetzung in diesen Erlassen festgelegt ist, rechtzeitig umgesetzt werden können;

1 BBl ...

2 BBl ...

3 SR 171.10. 2018–......