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Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 11 Seiten

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2Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung den begründeten Antrag auf ein Veto, so wird er durch die zuständige Kommission des Rates innert 60 Tagen nach Einreichung des Antrages vorberaten. Die Kommission stellt dem Rat Antrag. Dieser entscheidet in der Regel in der folgenden ordentlichen Session über das Veto.

3Stimmt der Rat dem Antrag zu, so geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im andern Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.

4Eine Verordnung kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist von 15 Tagen nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat den Antrag auf ein Veto abgelehnt hat.

Minderheit III (Rutz Gregor, Addor, Brand, Buffat, Burgherr, Glarner, Pantani,

Reimann Lukas, Steinemann)

Art. 71 Bst. bbis

Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:

bbis. Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Rates auf ein Verordnungsveto;

Art. 129b

1Gemäss Mehrheit

2Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung den begründeten Antrag auf ein Veto, so behandelt ihn der Rat ohne Vorberatung durch eine Kommission in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session.

3Stimmt der Rat dem Antrag zu, so geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im andern Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates ohne Vorberatung durch eine Kommission in der Regel in der gleichen Session.

4Eine Verordnung kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist von 15 Tagen nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat den Antrag auf ein Veto abgelehnt hat.

Minderheit IV (Masshardt, Barrile, Glättli, Marra, Meyer, Piller Carrard)

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: