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Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 11 Seiten
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c. durch Bundesgesetz dem Veto entzogen sind.
Art. 71 Bst. bbis
Beratungsgegenstände der Bundesversammlung sind namentlich:
bbis. Anträge einer Kommission auf ein Verordnungsveto;
Gliederungstitel vor Art. 129b
9. Kapitel: Verfahren bei Verordnungsvetos
Art. 129b
1Verordnungen, die dem Veto nach Artikel 22a Absatz 2 unterstehen, sind vor ihrem Inkrafttreten im Bundesblatt zu veröffentlichen.
2Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung den begründeten Antrag auf ein Veto, so behandelt ihn die zuständige Kommission des Rates innert 60 Tagen nach Einreichung des Antrages. Stimmt die Kommission zu, so behandelt der Rat den Antrag in der Regel in der folgenden ordentlichen Session. Lehnt die Kommission ab, so ist der Antrag erledigt.
3Stimmt der Rat dem Antrag zu, so geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im andern Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.
4Eine Verordnung kann in Kraft gesetzt werden, wenn:
a. die Frist von 15 Tagen nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist;
b. keine Kommission innert der Frist von 60 Tagen nach Absatz 2 den Antrag auf ein Veto in ihrem Rat eingereicht hat;
c. ein Rat den Antrag auf ein Veto abgelehnt hat.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20054
Art. 20 Abs. 2bis
2bisVerordnungen nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen nicht dem Verordnungsveto nach Artikel 22a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025.