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Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 2 Seiten
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Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Abs. 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2
beschliesst:
Art. 1 Pflicht zur Enthüllung des Gesichts
1Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Behörde des Bundes oder der Kantone, namentlich zuständig in den Bereichen der Sicherheit, Migration oder Sozialversicherungen, gestützt auf Bundesrecht verpflichtet, eine Person zu identifizieren und muss sie oder er zu diesem Zweck deren Gesicht sehen (visuelle Identifizierung) so muss die Person ihr Gesicht enthüllen.
2Die Pflicht zur Gesichtsenthüllung besteht auch, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Behörde nach Absatz 1 eine bundesrechtliche Vorgabe nur mittels einer visuellen Identifizierung mit verhältnismässigem Aufwand erfüllen kann.
3Als Vertreterinen und Vertreter einer Behörde nach Absatz 1 gelten ebenfalls:
a. Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573;
b. Angestellte von Unternehmen nach dem Gütertransportgesetz vom 25. September 20154;
c. Angestellte von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095;
d. Angestellte privater Organisationen, denen ein Transportunternehmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 20106 über die Sicherheitsorgane
SR ..........
1SR 101
2BBl ...
3 SR 742.101
4 SR 742.41
5 SR 745.1
2018–......