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Vernehmlassung 2018/47: Vorentwurf zum Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot · 2 Seiten

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der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr Aufgaben des Sicherheitsdienstes übertragen hat; und

e. Personen, die gestützt auf das Luftfahrtsgesetz vom 21. Dezember 19487 oder andere Bundesgesetze und kantonale Gesetze eingesetzt werden zur Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt.

Art. 2 Nichtbefolgung der Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts

1Wer einer wiederholten Aufforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 1 zur Enthüllung des Gesichts keine Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2Liegt die visuelle Identifizierung im ausschliesslichen Interesse der Person, die der Aufforderung, ihr Gesicht zu enthüllen, keine Folge leistet, so ist die Nichtbefolgung der Aufforderung nicht strafbar.

Art. 3 Strafverfolgung und -beurteilung

Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.

Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses

Das Strafgesetzbuch8 wird wie folgt geändert:

Art. 181 Abs. 2

2Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, sein Gesicht zu verhüllen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot».

3Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

4Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 745.2

7SR 748

8 SR 311.0