Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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Senesuisse regt an, dass ein Gremium für Tariffragen auch im Bereich der Kontroll- und Schlichtungsverfahren tätig sein könnte, falls ein solches geschaffen würde.
Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
Curafutura beantragt, den Artikel zu streichen, da die Kontroll- und Schlichtungsverfahren obsolet geworden seien.
Andere Organisationen
BesaCare und Qsys vermissen klare Regelungen, welche Zuständigkeiten und Verfahren zur Durchführung der Zeitstudien und zur Umsetzung der sich daraus ergebenden kostenrelevanten Anpassungen festlegen. Die Leistungserbringer, die Versicherer und die Kantone sollen deshalb die Verfahren zur Durchführung und Umsetzung von Zeitstudien gemeinsam festlegen und für die ganze Schweiz Kontroll- und Schlichtungsverfahren vereinbaren. Sie sollen sich insbesondere auf die anzuwendende Methodik einigen, welche anerkannten empirischen und statistischen Grundsätzen entsprechen soll. Kommt keine Einigung zustande, soll der Bundesrat nach Anhören der Beteiligten die Verfahren zur Durchführung und Umsetzung von Zeitstudien sowie das Kontroll- und Schlichtungsverfahren festsetzen.
Eine Differenzierung nach verschiedenen Arten von Pflegeleistungen wie im ambulanten Bereich sei derzeit in den Bedarfserfassungssystemen nicht möglich. Artikel 8c Absatz 4 solle sich deshalb weiter nur auf den ambulanten Bereich beziehen. Falls tatsächlich unnötigerweise eine Differenzierung der Kontrollverfahren auch für Pflegeheime gefordert würde, wäre ein Bezug auf die Pflegestufen sinnvoller, beispielsweise ab Pflegestufe 3.