Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 63 Seiten
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müssten auf jeden Fall auch erbracht werden. Der erste Satz des zweiten Absatzes solle deshalb so geändert werden, dass einerseits klar wird, dass es nicht um eine Überprüfung des individuellen Pflegebedarfs gehe und andererseits die Überprüfung mit bestehenden methodischen Studien ermöglicht wird.
Der Begriff «Durchschnitt» sei nicht klar definiert und müsse präzisiert werden, inklusive allfälliger Berechnungsformeln. Eine Varianz könne möglicherweise für die Instrumente RAI und BESA definiert werden, ihre Berechnung müsste aber präzisiert werden. Für PLAISIR sei der ermittelte Pflegebedarf aber individuell, die Varianz zwischen ermitteltem und individuellem Pflegebedarf demzufolge null. Die Bestimmung müsse so ergänzt werden, dass ausdrücklich auch eine Varianz von null zulässig ist.
Die Methode Delphi, welche für die Bestimmung der bei PLAISIR hinterlegten Zeitwerte verwendet wurde, sei wissenschaftlich anerkannt. Die Zeitstudien wurden in der Schweiz durchgeführt und bei einigen sehr seltenen erbrachten Leistungen mit internationalen Daten ergänzt. Die Zeitstudien seien repräsentativ. Es sollte aber geregelt werden, auf welcher Stufe Zeitwerte von einzelnen Leistungen oder Teilen davon ausgewiesen werden müssen, um Unklarheiten zu vermeiden.
6.3 Bemerkungen zu Artikel 8c Kantone Die GDK und AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VS, ZG
und ZH regen an, dass die Methodik zur Ermittlung des Pflegebedarfs auf gesamtschweizerischer Ebene festgelegt werden muss, aber an die Tarifpartner delegiert werden kann. Da die Instrumente gesamtschweizerisch zu entwickeln, zu kalibrieren und anzuwenden sind, erachten die GDK und die erwähnten Kantone schweizweite Verhandlungen (Absatz 1) und eine nationale Regelung im Streitfall (Absatz 2) als zwingend. Andernfalls müsste eine Festlegung durch den Bundesrat ohne Delegation an die Tarifpartner erfolgen. Artikel 8c soll so ergänzt werden, dass die Leistungserbringer und die Versicherer das Verfahren zur Ermittlung des Pflegebedarfs gemeinsam festlegen und für die ganze Schweiz das Kontroll- und Schlichtungsverfahren vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, soll statt der Kantonsregierung der Bundesrat nach Anhörung der Beteiligten und der Kantone das Verfahren festsetzen.
Aus dem Wortlaut werde zudem zu wenig deutlich, dass es um die Weiterentwicklung der Systeme gehe, es soll deshalb präzisiert werden, dass das Kontrollverfahren der Überprüfung und Weiterentwicklung der Bedarfsermittlungssysteme dient und zur Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
BE begrüsst die Ausdehnung des Artikels auf die Pflegeheime.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die SVP sieht den Nutzen einer Ausweitung des Kontroll- und Schlichtungsverfahrens auf die Pflegeheime im Vergleich zum Mehraufwand skeptisch.
Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer
Die ASPS findet, dass der Bundesrat das Kontroll- und Schlichtungsverfahren regeln soll, weil er auch für die Bedarfsermittlung zuständig ist. Kommt keine Einigung zustande, soll deshalb der Bundesrat nach Anhörung der Beteiligten das Kontroll- und Schlichtungsverfahren festsetzen.
Die AVASAD unterstützt die Stellungnahme der GDK.